Bürgerservicehilfe – Kreis Recklinghausen
Sozialberatung & Prüfdienst gUG (BS-RE)

Aufaben des Nachlasspflegers/in

Der/die Nachlasspfleger/in hat die Aufgabe, den Nachlass in Besitz zu nehmen und zu sichern. Sämtliche Vermögenswerte sind in einem Nachlassverzeichnis zu erfassen und zu bewerten. Über die Standesämter, Melderegister und Suchdienste recherchiert der Nachlasspfleger gem. § 61 Abs. 3 PstG, um die unbekannten Erben zu ermitteln, wenn kein wirksames Testament oder Erbvertrag vorliegt und die Erben unbekannt sind. Soweit der Nachlass höherwertig ist, darf der Nachlasspfleger auch einen professionellen Erbenermittlungsdienst einschalten. Dieser recherchiert auch im Ausland. Allerdings müssen diese Maßnahmen zweckmäßig sein, da sie aufgrund der Kosten den Nachlass schmälern. 

Eine weitere Aufgabe des Nachlasspflegers/ der Nachlasspflegerin liegt in der Abwicklung von Verträgen, die Eintreibung von Forderungen und die Befriedigung von Gläubigern bei vorhandener Masse. Er/sie vermittelt zwischen Gläubigern und Erben, um eine ausgewogene Lösung für alle Beteiligten herbeizuführen. Da der Nachlasspfleger/die Nachlasspflegerin ein Amt ausübt, ist er/sie auch zur Proessführung befugt. Zum Beispiel, um einen Herausgabeanspruch gegenüber Dritten geltend zu machen. 

Der Nachlasspfleger/die Nachlasspflegerin wickelt Verträge ab, kündigt Mietverträge und löst den Haushalt auf. Bei Immobilien ermittelt er /sie den Verkehrswert und veräußert diese. Gleichzeitig nimmt er bis zur Veräußerung die Verkehrssicherungspflichten war.  Bei Unternehmen prüft er/sie die Fortführung des Betriebes, setzt einen Geschäftsführer ein oder wickelt den Betrieb ab. In diesem Zusammenhang ist er auch für die Abführung von Erbschaftssteuern und Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich.  

Soweit kein Testament oder ein Erbvertrag gefunden wurde, verteilt der/die Nachlasspfleger/in das Reinvermögen des Nachlasses (d.h. nach Abzug aller Kosten) nach den Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge gem. §§ 1923 ff BGB nach Ordnungen. 

Auch für eine würdevolle Beerdigung des Erblassers ist der/die Nachlasspfleger/in zuständig. Im Falle eines werthaltigen Nachlasses  richtet er diese nach den bisherigen (vermuteten) Lebensgewohnheiten des Erblassers aus. Bei dürftigem Nachlass wird die Beerdigung in ausreichender Form durchgeführt, da die Kosten das Ordnungsamt trägt. 

Im Falle eines werthaltigen Nachlasses incl. Immobilien und mehreren noch zu ermittelnden Erben kann ein solches Verfahren u.U. mehrere Jahre andauern. Zum Abschluss des Verfahrens erstellt der/die Verfahrenspfleger/in eine Schlußbilanz und einen Abschlußbericht für das Nachlassgericht.   

Soweit die Erben bekannt sind und diese das Erbe annehmen möchten, können Sie bei uns einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheines stellen. Wir leiten diesen ggf. mit einem Nachlassverzeichnis an das Nachlassgericht weiter. Nach dem das nachlass

Die Kosten des Verfahrens

Die Kosten des Gerichts

Die Kosten des Nachlasspflegers/in

Die Gerichtskosten für die Eröffnung der Nachlasspflegschaft ergeben sich aus dem Gerichts-und Notarkostengesetz. Hierfür entsteht zunächst gem. § 24 Nr. 5, 64 Absatz 1 GNotK, Nr. 12310 KV GNotKG eine 0,5 Gebühr.

Hinzu kommt eine Jahresgebühr nach Nr. 12311 KV GDNotKG. Diese beträgt 10,00 EUR für jede angefangene 5.000,00 EUR des Nachlasswertes. Mindestens aber 200,00 EUR. Im Übrigen werden die Verbindlichkeiten bei der Ermittlung der Gebührenhöhe gem. Nr. 12311 Abs. 1 KV GNotKG nicht abgezogen.  

Kostenbeispiel: 

Der wertige Nachlass einer Immobilie beträgt 500.000 EUR. Dann wird wie folgt gerechnet: 

  1. die volle Gebühr (1,0) beträgt nach der Kostentabelle des GNotKG -Tabelle A: 3.901,00 EUR
  2. davon die Hälfte (0,5) = 3.901 EUR mal 0,5 = 1.950,50 EUR
  3. Hinzu kommt die Jahresgebühr. Also: 500.000 EUR geteilt durch 5.000 EUR mal 10,00 EUR = 1.000 EUR
  4. Die Gerichtskosten betragen somit: 
  5.  1.950,50 EUR + 1.000,00 EUR = 2.950,59 EUR
 
Bei dürftigem Nachlass gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten der Gerichtskasse, wenn keine ausreichende Masse vorhanden, der Nachlass überschuldet ist und/oder der/die Erbe/in das Erbe ausschlägt.     

Dem Nachlasspfleger ist gem. § 1987 BGB eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit zu zahlen. Die Höhe der Vergütung wird bei wertigem Nachlass nicht pauschal bestimmt. Vielmehr kommt es auf den Umfang und den Schwierigkeitsgrad der Nachlasspflegschaft an. Ferner auf die Qualifikation des Nachlasspflegers/der Nachlasspflegerin.

Die Vergütung kann daher in drei Formen erfolgen: 

  1. Prozentualer Anteil am Nachlasswert. Hierbei ist ein Pauschalbetrag von 4 % des Nachlasses üblich.
  2. Zahlung eines Stundensatzhonorars. Ein Stundensatz liegt zwischen 90 EUR bis 130,00 EUR, je nach Schwierigkeitsgrad. (vgl. hz. OLG Dresden, Beschluss vom 15.5.2015 zu AZ 17 W 242/15)
  3. Bei dürftigem Nachlass wird der/die Nachlasspfleger/in von der Staatskasse bezahlt. Ein geprüfter Nachlasspfleger mit Hochschulabschluss erhält z.B. einen Stundenlohn von 33,50 EUR gem. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 VBVG , Vergütungstabelle C  
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