Bürgerservicehilfe – Kreis Recklinghausen
Sozialberatung & Prüfdienst gUG (BS-RE)

Nachlasspflegschaft und Unterstützung im Erbfall

Service 

Wir selbst führen keine Nachlasspflegschaften durch. Sie können bei uns aber einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheines stellen. Wir übernehmen für Sie dann kostenfrei die Formalitäten. 

Sie wird eingerichtet, wenn ein Sicherungsbedürfnis besteht und die Erben unbekannt sind. Dadurch soll verhindert werden, das der Nachlass des Erblassers Schaden nimmt. Zum Beispiel durch einen unberechtigten Zugriff von Dritten oder nicht Erbberechtigten. 

Dem/der Nachlasspfleger/in obliegt die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben. Er/sie ist gesetzlicher Vertreter des unbekannten Erben.

Die Kosten des Verfahrens trägt bei wertigem Nachlass der Erbe/die Erben. Bei dürftigem Nachlass trägt die Kosten des Verfahrens die Staatskasse. Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft ist kostenfrei. 

Die Nachlasspflegschaft wird gem. §§ 1960 ff BGB durch das Nachlassgericht angeordnet, wenn die Erben unbekannt sind, die Erben ausgeschlagen haben (z.B. wegen Unübersichtlichkeit), die persönliche Erbenhaftung ausgeschlossen werden soll oder wenn ein Gläubiger diese beantragt. Zuständig ist das Amtsgericht – Abt. Nachlassgericht – in dessen Bezirk der Erblasser/in seinen bzw. ihren letzten gewöhnlichen Wohnsitz hatte. 

Erklärvideo

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