Bürgerservicehilfe – Kreis Recklinghausen
Sozialberatung & Prüfdienst gUG (BS-RE)

Will man sich gegen einen Bescheid von der Behörde wehren, muss man innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. (also nicht 30 Tage, da der Monat Febr. z.B. nur 28 Tage hat) )Die Frist beginnt „ab Bekanntgabe“, also sobald der Bescheid zugegangen ist. Fehlt dem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie falsch, kann der Widerspruch auch noch bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe erfolgen. Die Rechtsbehelfsbelehrung muss die Behörde, bei der der Widerspruch eingelegt werden muss, ihren Sitz und die einzuhaltende Frist zur Einreichung des Widerspruchs enthalten. Der Widerspruch muss schriftlich eingelegt oder bei der Behörde zu Protokoll erklärt werden. Ein Fax, das die Unterschrift des Widerspruchsführers enthält, genügt, eine E-Mail reicht hingegen nicht.

War der Widerspruch begründet, hilft die Behörde ihm ab, andernfalls erlässt sie einen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen kann dann gegebenenfalls Klage beim Sozialgericht erhoben werden.

Ein Widerspruch bedeutet, dass eine Person sich gegen eine behördliche Entscheidung wehrt, weil sie diese für rechtswidrig oder unbillig hält. Ziel ist, dass die Behörde ihre Entscheidung noch einmal überprüft und gegebenenfalls korrigiert.

2. Gesetzliche Einordnung

Der Widerspruch ist im deutschen Verwaltungsrecht Teil des Vorverfahrens nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Bevor man vor Gericht klagt, muss in vielen Fällen zunächst ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden.

3. Voraussetzungen

Ein Widerspruch ist nur möglich gegen einen:

  • Verwaltungsakt (z. B. Bescheid über eine Baugenehmigung, Steuerbescheid, Bußgeld, Leistungsbescheid)
  • der den Betroffenen beschwert, also in seinen Rechten beeinträchtigt

4. Ablauf

  1. Einlegung des Widerspruchs
    • schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde
    • meist innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids
  2. Überprüfung durch die Behörde
    • sogenannte Abhilfeprüfung: Die Ausgangsbehörde prüft ihre Entscheidung erneut
  3. Widerspruchsbescheid
    • wenn die Behörde nicht abhilft, entscheidet die Widerspruchsbehörde (oft die nächsthöhere Behörde, bei den Jobcentern die Rechtsbehelfsstelle)

< zurück Verwaltungsprobleme

< zurück zur Startseite

„© 2025 Bürgerservicehilfe Recklinghausen gUG – Offizielle Website: www.bürgerhilfe-recklinghausen.de“
Nach oben scrollen