Bürgerservicehilfe – Kreis Recklinghausen
Sozialberatung & Prüfdienst gUG (BS-RE)

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Viele Leistungsberechtigte wundern sich, wenn das Jobcenter oder das Sozialamt sie auffordert, zusätzlich Wohngeld oder Kinderzuschlag zu beantragen. Hintergrund ist, dass Sozialleistungen nachrangig sind. Das bedeutet, dass zunächst geprüft werden muss, ob andere vorrangige Leistungen in Betracht kommen. Wohngeld und Kinderzuschlag können unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass der Bedarf einer Familie ganz oder teilweise ohne Leistungen des Jobcenters gedeckt werden kann. Deshalb sind die Leistungsträger verpflichtet zu prüfen, ob solche Ansprüche bestehen. Die Aufforderung zur Antragstellung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass tatsächlich ein Anspruch auf Wohngeld oder Kinderzuschlag besteht. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muss die zuständige Wohngeldbehörde oder Familienkasse prüfen. Werden Wohngeld oder Kinderzuschlag bewilligt, kann sich die Höhe der Leistungen des Jobcenters oder des Sozialamtes verändern. In manchen Fällen entfällt der Anspruch auf Bürgergeld oder Grundsicherung ganz, in anderen Fällen werden die Leistungen lediglich angepasst. Kommen Sie einer berechtigten Aufforderung zur Antragstellung nicht nach, kann dies Auswirkungen auf Ihren Leistungsanspruch haben. Deshalb sollte die Antragstellung grundsätzlich erfolgen, auch wenn unklar ist, ob die Leistung später bewilligt wird.

Wichtig: Nicht jede Person, die Bürgergeld oder Grundsicherung erhält, hat automatisch Anspruch auf Wohngeld oder Kinderzuschlag. Die Entscheidung trifft immer die jeweils zuständige Behörde nach Prüfung der individuellen Verhältnisse.

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