Bürgerservicehilfe – Kreis Recklinghausen
Sozialberatung & Prüfdienst gUG (BS-RE)

Verfasste Forenbeiträge

Ansicht von 5 Beiträgen – 1 bis 5 (von insgesamt 5)
  • Autor
    Beiträge
  • als Antwort auf: Antwort BS-RE #5017
    admin
    Administrator

    Wenn Ihr Krankengeld endet, bedeutet das nicht automatisch, dass Sie ohne Leistungen bleiben. Ob Sie anschließend Arbeitslosengeld erhalten, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. In vielen Fällen wird vor dem Ende des Krankengeldes geprüft, ob eine sogenannte Nahtlosigkeitsregelung in Betracht kommt. Diese kann greifen, wenn weiterhin eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung besteht und unklar ist, ob und in welchem Umfang Sie wieder arbeiten können. Dann kann unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitslosengeld beantragt werden, auch wenn Sie aktuell noch krankgeschrieben sind. Voraussetzung für Arbeitslosengeld ist grundsätzlich, dass Sie in den letzten zwei Jahren ausreichend in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben und der Arbeitsagentur zur Verfügung stehen können oder im Rahmen der Nahtlosigkeitsregelung als leistungsberechtigt gelten. Wird kein Anspruch auf Arbeitslosengeld festgestellt, kommt je nach persönlicher Situation möglicherweise Bürgergeld als Grundsicherung in Betracht. Wichtig ist daher, dass Sie sich rechtzeitig vor dem Ende des Krankengeldes bei der Agentur für Arbeit melden und einen Antrag stellen. Dort wird geprüft, welche Leistung in Ihrem Fall zutrifft. (Regel: einen Monat vor Ablauf )

    Wichtig: Warten Sie nicht bis zum letzten Tag des Krankengeldbezugs, sondern melden Sie sich möglichst frühzeitig arbeitssuchend, um Nachteile bei möglichen Leistungsansprüchen zu vermeiden.

    als Antwort auf: Antwort BS-RE #5013
    admin
    Administrator

    Die Stadt Recklinghausen vermittelt in der Regel keine Wohnungen unmittelbar an Wohnungssuchende. Sie kann jedoch im Rahmen der Wohnraumförderung und der Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen (WBS) unterstützen und über bestehende Hilfsangebote informieren. Wenn das Einkommen Ihrer Familie bestimmte Grenzen nicht überschreitet, sollten Sie prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben. Mit einem WBS können Sie sich auf öffentlich geförderte Wohnungen bewerben, deren Mieten häufig günstiger sind als auf dem freien Wohnungsmarkt. Daneben empfiehlt es sich, sich bei Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften und privaten Vermietern als wohnungssuchend registrieren zu lassen. Gerade bei Familien mit mehreren Kindern kann die Suche nach geeignetem Wohnraum längere Zeit in Anspruch nehmen. Sofern Ihr Einkommen trotz Vollzeitbeschäftigung nicht ausreicht, um die Wohnkosten angemessen zu tragen, kann unter Umständen auch ein Anspruch auf Wohngeld bestehen. Dies sollte bei der zuständigen Wohngeldbehörde geprüft werden. Werden die bisherigen Wohnverhältnisse aufgrund der Familiengröße unzumutbar eng, kann es sinnvoll sein, die Situation gegenüber den zuständigen Stellen zu dokumentieren und sich frühzeitig beraten zu lassen. ( Fachdienst 59 – Abteilung Soziales und Wohnen, Rathausplatz 3-4, Recklinghausen )

    Wichtig: Die Geburt eines weiteren Kindes führt nicht automatisch zu einer bevorzugten Wohnungsvermittlung durch die Stadt. Familien mit mehreren Kindern können jedoch bei bestimmten Förderprogrammen und bei der Vergabe von gefördertem Wohnraum berücksichtigt werden.

    als Antwort auf: Antwort BS-RE #5008
    admin
    Administrator

    Viele Leistungsberechtigte wundern sich, wenn das Jobcenter oder das Sozialamt sie auffordert, zusätzlich Wohngeld oder Kinderzuschlag zu beantragen. Hintergrund ist, dass Sozialleistungen nachrangig sind. Das bedeutet, dass zunächst geprüft werden muss, ob andere vorrangige Leistungen in Betracht kommen. Wohngeld und Kinderzuschlag können unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass der Bedarf einer Familie ganz oder teilweise ohne Leistungen des Jobcenters gedeckt werden kann. Deshalb sind die Leistungsträger verpflichtet zu prüfen, ob solche Ansprüche bestehen. Die Aufforderung zur Antragstellung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass tatsächlich ein Anspruch auf Wohngeld oder Kinderzuschlag besteht. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, muss die zuständige Wohngeldbehörde oder Familienkasse prüfen. Werden Wohngeld oder Kinderzuschlag bewilligt, kann sich die Höhe der Leistungen des Jobcenters oder des Sozialamtes verändern. In manchen Fällen entfällt der Anspruch auf Bürgergeld oder Grundsicherung ganz, in anderen Fällen werden die Leistungen lediglich angepasst. Kommen Sie einer berechtigten Aufforderung zur Antragstellung nicht nach, kann dies Auswirkungen auf Ihren Leistungsanspruch haben. Deshalb sollte die Antragstellung grundsätzlich erfolgen, auch wenn unklar ist, ob die Leistung später bewilligt wird.

    Wichtig: Nicht jede Person, die Bürgergeld oder Grundsicherung erhält, hat automatisch Anspruch auf Wohngeld oder Kinderzuschlag. Die Entscheidung trifft immer die jeweils zuständige Behörde nach Prüfung der individuellen Verhältnisse.

    als Antwort auf: Antwort BS-RE #5004
    admin
    Administrator

    Wenn Ihr Wohngeld durch Bescheid eingestellt oder aufgehoben wurde, sollten Sie zunächst die Begründung sorgfältig prüfen. Häufige Gründe sind Änderungen beim Einkommen, bei der Miete, bei der Haushaltsgröße oder das Auslaufen des bisherigen Bewilligungszeitraums. Prüfen Sie, ob die im Bescheid genannten Tatsachen zutreffen. Nicht selten beruhen Entscheidungen auf unvollständigen Unterlagen oder Missverständnissen. Sind Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Wohngeldbehörde eingereicht werden. Zur Fristwahrung genügt zunächst eine kurze Erklärung: „Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom … Widerspruch ein. Eine Begründung reiche ich nach.“ Legen Sie dem Widerspruch gegebenenfalls Nachweise bei, die Ihre tatsächlichen Einkommens- und Wohnverhältnisse belegen. Falls durch den Wegfall des Wohngeldes finanzielle Schwierigkeiten entstehen, sollten Sie unverzüglich prüfen lassen, ob andere Leistungen in Betracht kommen, beispielsweise Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder andere Sozialleistungen. Bewahren Sie sämtliche Schreiben der Wohngeldbehörde auf und achten Sie unbedingt auf die Widerspruchsfrist. Nach Ablauf der Frist wird der Bescheid in der Regel bestandskräftig.

    Wichtig: Jede Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse sollte der Wohngeldbehörde zeitnah mitgeteilt werden, um spätere Rückforderungen oder Leistungsunterbrechungen zu vermeiden.

    als Antwort auf: Antwort BS-RE: #4997
    admin
    Administrator

    Prüfen Sie zunächst den Ablehnungsbescheid sorgfältig. Aus dem Bescheid muss hervorgehen, aus welchen Gründen Ihr Antrag abgelehnt wurde. Häufige Gründe sind fehlende Unterlagen, die Annahme eines zu hohen Einkommens oder Vermögens oder die Auffassung des Jobcenters, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Wenn Sie die Entscheidung für falsch halten, können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich oder zur Niederschrift beim Jobcenter eingelegt werden. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein kurzer Satz wie: „Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom … Widerspruch ein. Die Begründung reiche ich nach.“ Bewahren Sie eine Kopie des Widerspruchs sowie einen Nachweis über den Zugang beim Jobcenter auf. Benötigen Sie während des Widerspruchsverfahrens dringend finanzielle Hilfe, kann unter Umständen ein Antrag auf vorläufige Leistungen oder ein gerichtliches Eilverfahren in Betracht kommen. Lassen Sie den Bescheid möglichst frühzeitig von einer Beratungsstelle oder einer anderen fachkundigen Stelle überprüfen. Viele Ablehnungsbescheide enthalten Fehler oder beruhen auf unvollständigen Informationen. Wir unterstützen Sie gerne !

    Wichtig: Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat. Nach Ablauf dieser Frist wird der Bescheid in der Regel bestandskräftig.

     

Ansicht von 5 Beiträgen – 1 bis 5 (von insgesamt 5)
„© 2025 Bürgerservicehilfe Recklinghausen gUG – Offizielle Website: www.bürgerhilfe-recklinghausen.de“
Nach oben scrollen